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LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 18 AL 65/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Arbeitslosenversicherung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 142 Abs 1 SGB 3, § 143 Abs 1 SGB 3, § 143 Abs 2 SGB 3, Art 5 Buchst b EGV 883/2004, Art 61 EGV 883/2004
Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - vorangegangene Rahmenfrist - Arbeitslosigkeit in Österreich ist kein rahmenfristbegrenzendes Ereignis - kein Anspruch auf Gleichstellung einer Arbeitslosigkeit in Österreich mit einer solchen in Deutschland - ...
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Cottbus, 12.04.2022 - S 39 AL 120/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 18 AL 65/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R
Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes - Wanderarbeitnehmer - Beschäftigungszeit …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 18 AL 65/22
Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe, stelle die Arbeitslosigkeit in Österreich kein rahmenfristbegrenzendes Ereignis dar und sei nicht der Arbeitslosigkeit im Inland gleichzustellen (BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R -).Anders als das SG meint, ist die Arbeitslosigkeit der Klägerin in Österreich zum 1. Februar 2018 kein rahmenfristbegrenzendes Ereignis im Sinne von § 143 Absatz 2 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 49/06 R -, juris Rn. 19).
Hingegen existiert kein allgemeiner Sachverhaltsgleichstellungsanspruch für sonstige Ereignisse mit rechtlicher Relevanz im zuständigen Mitgliedstaat, da die VO (EG) 883/2004 klar zwischen der Zusammenrechnung von Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten und sonstigen Sachverhaltsgleichstellungen unterscheidet, die nur ausnahmsweise Anerkennung finden (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 21. März 2007, a.a.O.).
- BSG, 17.09.2020 - B 11 AL 1/20 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 18 AL 65/22
Wie das BSG für den Bereich der Arbeitsförderung bereits entschieden hat (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R -, juris Rn. 11), setzt deren Zulässigkeit auch im sog. Höhenstreit keine exakte Bezifferung der begehrten Leistungen voraus.Im Übrigen kann, wie das BSG mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH wiederholt ausgeführt hat, verbindliches Unionsrecht in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene nicht garantieren, dass die Verlagerung einer beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit stets neutral ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 11 AL 1/20 R -, Rn. 26 m.w.N.).
- BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 40/86
Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - Erwerb einer neuen Anwartschaft - Neuer …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 18 AL 65/22
Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass dieselbe Beschäftigung mehrmals eine Anwartschaft begründen kann (st. Rspr., vgl. bereits BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 Rar 40/86 -, juris Rn. 14). - LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2019 - L 9 AL 144/18
Doppeltes Arbeitslosengeld für Grenzgänger?
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 - L 18 AL 65/22
Soweit das SG unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. März 2019 - L 9 AL 144/18 -, juris Rn. 44) darauf abgestellt hat, dass eine "Entwertung" im Ausland zurückgelegter Versicherungspflichtzeiten gegenüber im Inland zurückgelegter Zeiten Artikel 61 VO (EG) 883/2004 widerspreche, wonach Zeiten im EU-Ausland genauso zu behandeln seien wie im jeweiligen Mitgliedstaat (vgl. Artikel 61 VO (EG) 883/2004), überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es bei der Berücksichtigung einer Arbeitslosigkeit im EU-Ausland nicht um Versicherungs- und Beschäftigungszeiten geht (vgl. Bienert, info also 2019, 147 ff.).